Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Mietobjekt und Nutzung
- Der Mieter hat sich nach Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse davon überzeugt, dass das Mietobjekt für die Einlagerung seines Lagergutes vollumfänglich geeignet ist und Mängel nicht vorhanden sind.
- Der Vermieter haftet nicht für etwaige Zugangshindernisse zu der Lagerhalle, sofern sie auf einem von dem Vermieter nicht zu vertretenden Umstand beruhen (z.B. Straßenbauarbeiten).
- Sollten sich bei einer nachträglichen Vermessung der Freiflächen Abweichungen von den vereinbarten Mietflächen ergeben, so sind Flächenabweichungen von +/- 10 % unbeachtlich, bei einer größeren Abweichung wird die Miete anhand der tatsächlichen Fläche neu berechnet. Die Flächenberechnung erfolgt aufgrund der Innenmaße der abgegrenzten Fläche/n.
- Der Mieter darf die Mietsache ausschließlich zu Lagerzwecken nutzen. Jede anderweitige Nutzung ist ausgeschlossen. Insbesondere ist die Nutzung als Büro, Geschäftsadresse, Wohnraum sowie Tätigkeiten, die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Zustimmung bedürfen, nicht gestattet.
- Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache so zu nutzen, dass hieraus keine Gefahren oder Schäden für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritte, sowie keine Umweltschäden entstehen.
- Der Mieter versichert, dass die Güter, die im Abteil gelagert werden in seinem Eigentum stehen, bzw. die Personen, in deren Eigentum die Güter stehen, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt haben und ihm gestattet haben, die Gegenstände im Abteil zu lagern.
- Dem Mieter ist es nicht erlaubt außerhalb des gemieteten Abteils Gegenstände, z.B. in Korridoren und Gängen etc. – auch nicht vorübergehend – abzustellen. Fluchtwege sind stets freizuhalten.
- Von der Einbringung in die Mietsache sind ausgeschlossen:
- Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, außer wenn diese sicher verpackt sind, sodass sie gegen den Befall von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen
- Vögel, Fische, Tiere oder sonstige Lebewesen
- Brennbare oder entzündliche Stoffe oder Flüssigkeiten, wie Gas, Farben, Benzin, Öl oder Lösungsmittel
- Verbotene oder gesetzeswidrig in Besitz befindliche Feuerwaffen und Waffen
- Sprengstoffe und Munition
- Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe
- Giftmüll, Asbest oder sonstige, potentiell gefährliche Materialien
- Gegenstand, der Rauch oder Geruch absondert
- Verbotene Substanzen, verbotene Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene Gegenstände
- Unter Druck stehende Gase
- Die Mietsache ist vom Mieter in einem sauberen und einwandfreien Zustand zu erhalten. Veränderungen des Abteils, bauliche Änderungen, insb. Um- und Einbauten, Installationen und das Anbringen von Werbung, sowie die Anbringung von Befestigungen an Wand, Decke und Boden sind nicht erlaubt. Ebenso verboten ist das Anzapfen und oder Verlegen von Stromleitungen.
- Der Mieter hat das angemietete Abteil bei Verlassen abzuschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten.
- Ein Handel oder die Erbringung von Dienstleistungen im Mietobjekt ist dem Mieter untersagt. Der Mieter darf nicht unter der Anschrift der Gesamtanlage seinen Wohnsitz oder den Geschäftssitz einer Firma anmelden.
- Im Abteil und im gesamten Gebäude besteht absolutes Rauchverbot.
2. Zutritt zum Mietobjekt
- Die Öffnungszeiten sind rund um die Uhr und sieben Tage die Woche. Der Mieter hat während der Öffnungszeiten Zutritt zum Lagergelände und zu seinem Lagerraum. Der Vermieter behält sich vor, neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch raumspezifische Öffnungszeiten festzusetzen. Sämtliche Öffnungszeiten können mit vorheriger 14-tägiger Ankündigung jederzeit geändert werden. Der Vermieter haftet nicht, wenn der Zutritt zum Gelände oder zum Lagerraum, etwa wegen eines technischen Gebrechens vorübergehend nicht möglich ist, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Der Mieter ist nicht berechtigt aus der vorübergehenden Unterbrechung der Versorgung des Abteils oder des Geländes mit Wasser, Strom, etc. Ansprüche welcher Art auch immer, insbesondere Schadenersatz- oder Mietzinsminderungsansprüche, gegen den Vermieter geltend zu machen.
- Nur der Mieter oder eine schriftlich von ihm bevollmächtigte oder von ihm begleitete Person ist ermächtigt das Lagergelände zu betreten. Der Mieter kann eine derartige Bevollmächtigung jederzeit schriftlich widerrufen. Der Vermieter hat das Recht aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und, falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.
- Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Abteil zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sollen und/oder ein Zu-/Umbau der Anlage vorgenommen wird. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das
Recht, das Abteil ohne vorherige Verständigung des Mieters zu öffnen und zu betreten. - Der Vermieter ist verpflichtet, ein durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person geöffnetes Abteil nach Verlassen mit einem geeigneten Mittel auf sein Kosten wieder sicher zu verschließen und dem Mieter wieder Zugang zu geben.
3. Absperreinrichtungen und Zugangsberechtigung
- Das Mietobjekt wird unverschlossen vermietet. Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, während der Mietzeit das Mietobjekt mit einem eigenen Zylinder an der dafür vorhandenen Schließvorrichtung zu sichern; der Mieter ist allein für den ordnungsgemäßen Verschluss des Mietobjektes und Aufbewahrung der Schlüssel verantwortlich. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil zu schließen.
- Der Mieter erklärt sich ausdrücklich und unwiderruflich damit einverstanden, dass der Vermieter berechtigt ist, unter entsprechendem schriftlichen Hinweis, an der Riegeleinrichtung seinerseits ein Schloss anzubringen, wenn er mit dem Mieter aufgrund besonderer Umstände (z.B. Schaden in der Nachbarbox, Zahlungsrückstand, etc.) in Kontakt treten will. Der Vermieter verpflichtet sich im Falle des Zahlungsrückstandes das Schloss nach Zahlung des Rückstands sofort zu entfernen. Bei der Verwendung von Code-Karten gilt vorstehendes entsprechend.
- Der Vermieter behält sich vor, die Benutzung der gesamten Anlage insbesondere aus Sicherheitsgründen anders zu organisieren (Einbau von Sicherungstüren, Differenzierung nach Zugangszeiten etc.). Der Mieter erklärt bereits jetzt sein Einverständnis damit, dass er mit einer Umorganisation der Zugangsmöglichkeiten einverstanden ist und dass ihm für einen solchen Fall ein anderes Mietobjekt gemäß § 8 Ziffer 4 zugewiesen werden kann.
- Soweit der Mieter Dritten die zum Betreten des Mietobjekts erforderlichen Schlüssel, Codekarten etc. überlässt, geschieht dies auf Risiko des Mieters. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, die Zugangsberechtigung des Dritten zu prüfen.
4. Ausbesserungen / Bauliche Änderungen / Instandhaltung / Umzug
- Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich von Mängeln im Mietobjekt zu informieren. Gleiches gilt, wenn der Mieter einen Schaden in der Gesamtanlage verursacht hat; in diesem Fall muss der Mieter die Mitarbeiter des Vermieters oder den Sicherheitsdienst umgehend informieren.
- Der Mieter erteilt schon jetzt seine Zustimmung zu einem Wechsel des Mietobjektes innerhalb der Gesamtanlage, wenn dies erforderlich ist, um die Funktionalität und Auslastung der Anlage zu erhalten und/oder zu erhöhen. Das neue Mietobjekt hat nach Art, Umfang und Miete vergleichbar zu sein. Die Kosten eines Umzugs innerhalb der Anlage hat in diesem Fall der Vermieter zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, den erforderlichen Umzug zu ermöglichen und soweit erforderlich daran mitzuwirken. Vorstehende Umzugsverpflichtung gilt entsprechend, wenn der Vermieter ein anderes Gebäude innerhalb der Stadt anmietet und dieser neue Standort für den Mieter zumutbar ist.
5. Ansprüche bei Beendigung des Mietverhältnisses
- Der Mieter bestätigt, dass er rechtmäßiger Eigentümer und/oder rechtmäßiger Besitzer der eingelagerten Gegenstände ist.
- Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten, wenn die eingebrachten Sachen von Dritten gepfändet werden. Soweit der Vermieter das Vermieterpfandrecht ausübt, ist er berechtigt, eine Aufstellung der im Mietobjekt eingelagerten Gegenstände zu fertigen.
6. Zustellungsvollmacht
- Der Mieter ist verpflichtet, jede Änderung seiner Adresse dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Es gilt deutsches Recht.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Paderborn.
8. Allgemeine Vertragsbestimmungen
- Für dieses Mietverhältnis gelten ausschließlich die Bedingungen dieses Vertrages. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung, es sei denn, die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters ist ausdrücklich vereinbart.
- Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
- Auf dem Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.
- Dieser Vertrag ist doppelt und gleichlautend ausgefertigt, selbst gelesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben. Beide Vertragsparteien haben eine Ausfertigung nebst Anlagen erhalten.